Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der am 2. Mai 1977 gegründete Schwimm-Club Embrach hat seinen Sitz in Embrach und ist konfessionell und politisch neutral.

1.2. Es gelten die Bestimmungen des ZGB Art. 60 – 79 soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

1.3. Der Schwimm-Club Embrach bezweckt: Förderung des Schwimmsportes und Pflege guter Kameradschaft, Organisation und Beschickung schwimmsportlicher Veranstaltungen.

1.4. Für die Verbindlichkeit des Schwimm-Club Embrach haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

1.5. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. August – 31. Juli.

1.6. Der Verein und seine Mitglieder unterstehen der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten. Die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut erfolgt ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.

2. Mitgliedschaft

2.1. Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche die Statuten des Schwimm-Club Embrach anerkennen und die Interessen des Vereines wahrzunehmen gewillt sind.

2.2. Der Schwimm-Club Embrach besteht aus:

2.2.1. Aktivmitgliedern

2.2.2. Jugendlichen

2.2.3. Passivmitgliedern

2.2.4. Ehrenmitgliedern

2.2.5. Gönnern

2.3. Die Aufnahme der Aktivmitglieder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die nächste Hauptversammlung. Passivmitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch Bezahlung des Jahresbeitrages. Gönner des Schwimm-Club Embrach können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die ihr Interesse am Schwimmsport durch eine finanzielle Unterstützung des Schwimm-Club Embrach bekunden.

2.4. Austrittserklärungen sind dem Vorstand bis zur GV schriftlich einzureichen.

2.5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die GV (2/3 Mehrheit der Anwesenden), wenn:

  1. Statuten und Vereinsbeschlüsse in grober Weise verletzt werden.
  2. den finanziellen Verpflichtungen nicht folge geleistet wird.
  3. durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins geschädigt wird.

2.6. Mitglieder, die sich um den Club besondere Verdienste erwerben, können durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1. Das Stimmrecht besitzen die Ehrenmitglieder, Aktivmitglieder ab 16. Altersjahr, sowie dem Vorstand angehörige Passivmitglieder. Die übrigen Mitglieder haben beratende Stimme.

3.2. Alle Aktive sind angehalten die Trainings des Vereins nach Möglichkeiten zu besuchen und Wettkampfverpflichtungen zu erfüllen.

3.3. Die Mitglieder betreiben fairen Schwimmsport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften im Reglement des int. Schwimmverbandes sowie im Ethik-Statut von Swiss Olympic.

4. Finanzielles

4.1. Die Mitgliederbeiträge werden von der GV jährlich festgesetzt.

4.2. Beiträge für das laufende Jahr sind bis spätestens Ende Dezember zu bezahlen.

5. Organisation

5.1. Die Organe des Schwimm-Clubs Embrach sind:

  1. Generalversammlung (GV)
  2. Der Vorstand
  3. Technische Kommission (TK)
  4. Die Kontrollstelle

5.2. Die Generalversammlung findet in der Regel im September statt.

5.3. Die Generalversammlung ist für die Durchführung folgender Geschäfte verantwortlich:

  • Appell
  • Wahl der Stimmenzählen
  • Protokoll der letzten GV
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresbericht des technischen Leiters
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festlegung der Jahresbeiträge
  • Wahlen
  • Jahresprogramm
  • Behandlung von Anträgen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Über Verhandlungsgegenstände, die auf der Traktandenliste nicht genannt sind, kann die GV nicht beschliessen.

5.4. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand durch Aufbieten einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet eine a. o. GV innert Monatsfrist einzuberufen, wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.

5.5. Die Einladung zur o. GV erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden, mindestens 10 Tage vor der Versammlung.

5.6. Anträge von Mitgliedern an die GV sind spätestens 4 Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand einzureichen. Grundsätzlich darf jedes stimmberechtigte Mitglied Anträge einreichen und so von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen.

5.7. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich:

  • Präsident
  • Vize-Präsident
  • Technischer Leiter
  • Kassier
  • Aktuar

5.7.1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt, Wiederwahlen sind unbeschränkt möglich. Im Vorstand sollen die Geschlechter ausgewogen [zu je mindestens 20%] vertreten sein.

5.7.2. Allfällige Rücktritte sind dem Präsidenten 4 Wochen vor der GV schriftlich bekannt zu geben.

5.7.3. Der Präsident wird von der GV einzeln gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder im Globalverfahren. Die Amtsperiode sowohl des neu gewählten Präsidenten als auch der übrigen Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl in der GV., zeitgleich endet mit dieser Wahl die Amtsperiode des bisherigen Präsidenten und des Vorstands.

5.7.4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

5.7.5. Interessenkonflikte
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr. Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus. Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll
festzuhalten. Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten, so orientiert diese seinen Stellvertreter. Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Annahme von Geschenken
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

5.8. Die Technische Kommission setzt sich zusammen aus:

  • dem technischen Leiter
  • den Riegenleitern
  • sowie weitern Mitgliedern nach Bedarf

5.8.1. Die TK ist nach Absprache mit dem Vorstand, für den Sportbetrieb verantwortlich, vor allem für die Organisation des Trainings, des sportlichen Teils von Anlässen, Beschickung von Wettkämpfen und Aufstellung von Mannschaften.

5.8.2. Der Technische Leiter führt den Vorsitz der TK. Die TK bestimmt einen Stellvertreter des Techn. Leiters.

5.9. Die GV wählt zwei Personen als Rechnungsrevisoren. Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. Die GV kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Die Revisoren haben zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht abzugeben.

5.10. Versicherung:

5.10.1. Der Schwimm-Club Embrach lehnt ausdrücklich jede Haftung ab für Unfälle, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportbetriebs erleiden können. Die Mitglieder haben sich selbst gegen Unfall zu versichern.

5.10.2. Der Schwimm-Club Embrach unterhält eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritte bei der Benützung seiner Anlagen und Materialien, bei Besuch seiner Veranstaltungen oder durch den Trainingsbetrieb erleiden können.

5.11. Schlussbestimmungen:

5.11.1. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden Stimmberechtigten.

5.11.2. Der Beschluss zu einer Auflösung des Schwimm-Clubs Embrach bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an einer GV oder a. o. GV.

5.11.3. Bei einer Liquidation wird das Vereinsvermögen und das Inventar der politischen Gemeinde Embrach zu Verwaltung übergeben. Bei einer Wiederbegründung eines Embracher Schwimmvereins innert 5 Jahren, mit gleichem Vereinszweck, soll das Vermögen diesem Überlassen werden. Sollte innert dieser Frist kein neuer Schwimm-Club in Embrach entstehen, so ist das Vermögen zur Förderung des Jugendsports in Embrach zu verwenden.

5.12. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Mai 1977 genehmigt.

5.13. Abschnitt 5.5 wurde an der Generalversammlung vom 13. Mai 2012 ergänzt und genehmigt.

5.14. Die Abschnitte 1.5, 4.2 und 5.2 wurden im Zuge der Geschäftsjahranpassung an der Generalversammlung vom 25.04.2016 angepasst und genehmigt.

5.15. Die Abschnitte 1.6, 2.2, 3.3, 5.6, 5.7.1, 5.7.3, 5.7.5, 5.9 wurden am 16.11.2025 im Zuge der Aufforderung des Bundesamt für
Sport (BASPO) „Ethik im Schweizer Sport / Branchenstandard“ angepasst bzw. ergänzt und im Umlaufverfahren durch die
Mitglieder genehmigt.

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